S a t z u n g

des Vereins der Freunde und Förderer des kulturellen und musischen Lebens der Stadt Grafenau (Kurzform: Kulturverein)

i.d. Fassung vom 18. März 2004

 

 

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wesen und Zwecke

 

§ 1

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des kulturellen und musischen Lebens der Stadt Grafenau" und hat sei­nen Sitz in Grafenau. Seinem besonderen Zwecke entsprechend führt er daneben auch die vereinfachte Bezeichnung „Kulturverein“.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er be­kennt sich zum demokratischen Rechtsstaat. Ziel des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in der Stadt Grafenau, insbesondere die Planung und Durchführung der Veranstaltungsreihe „Grafenauer Frühling“.

Anschaffungen, die aus dem Vereinsvermögen getätigt werden können, gehen unmittelbar mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum der Stadt Grafenau über. Ausgaben und etwaige Überschüsse oder Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 3

Der Verein hat persönliche und korporative Mitglieder; per­sönliches Mitglied kann jede volljährige, mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten, auch jede minderjährige Person ab 14 Jahren werden.

 

§ 4

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, den die Mitgliederversammlung als Mindestbeitrag festlegt.

Die Mitgliedschaft erlischt

1.         durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;

2.         beim Tode des Mitglieds.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme; sie kann nicht übertragen werden.

 

III. Organe des Vereins

 

§ 5

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier sowie zwei Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mehrheitlich in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen für jeweils 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

 

§ 7

Dem Vorstand obliegt die laufende Vereinsgeschäftsführung. Da­bei hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten.

Er berät und beschließt über die Vorhaben des Vereins und be­richtet über die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres.

Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds erlischt mit der Wahl des neuen Vorstands. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder Ausschei­den eines Vorstandsmitglieds werden dessen Geschäfte bis zu einer möglichst rasch einberufenen Mitgliederversammlung von den übri­gen Vorstandsmitgliedern übernommen.

 

§ 8

Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Er ist auch auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern einzuberufen.

Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes.

Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Daneben gibt es die Möglichkeit außerordentlicher Mitgliederversammlungen. Diese werden vom Vorsitzenden immer dann einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Darüber hinaus muss der Vorsitzende zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens 20 Prozent der nicht dem Vorstand ange­hörigen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragen.

Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben oder Pressemitteilung; die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

Die Mitgliederversammlung ist - außer bei Satzungsänderung und Vereinsauflösung - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet der Vorsitzende. Außer bei Wahlverfahren gibt es bei Abstimmungen keine Stimmenthaltung.

Über die Ergebnisse der Sitzung und die Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen, das im Regelfall vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Der Mitgliederversammlung obliegt

1.       die Prüfung der  Jahresrechnung sowie die Entlastung der Vorstandschaft

2.       die Beratung  über die Vorschläge der Vereinsmitglieder und Empfehlungen der Vorstandschaft zu größeren satzungsgemäßen Vorhaben

3.       die Wahl der in den Vorstand zu wählenden Mitglieder sowie die Bestellung der Rechnungsprüfer

4.       die Regelung des Beitragswesens

5.       der Ausschluss eines Mitglieds

6.       die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

IV. Geschäftsführung

 

§ 11

Die Geschäftsführung des Vereins ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu überprüfen.

Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstands.

 

 

V. Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

 

§ 12

Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel  der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Grafenau mit der Maßgabe, es für Vorhaben im kulturellen Bereich einzusetzen.

Eine andere Verwendung als zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Vereinssatzung ist unzulässig.

 

Grafenau, den 11. Mai 1985 *)

 

 

Werner Reinisch, Vorsitzender                    Matthias Schubert, Stellvertr. Vorsitzender

 


Sabine Deubler, Schriftführerin                  
Gert Kratzer, Kassier

Sigrid Harant, Beisitzein                                
Anton Schmeller, Beisitzer

 

 

 

 

*) Beschlussdatum der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung.

 

 

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27. Grafenauer Frühling

20. April - 18. Mai 2012

 

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Kartenvorverkauf Beginn: n.n.bek.



Programmübersicht

Freitag, 20.04.2012
19.00 Uhr
Ausstellungseröffnung
Blitz Lothar, Skulpturen aus Metall
Hatzinger Michael, Malerei
Kurparkpavillon


Samstag, 21.04.2012
19.00 Uhr
Tanz in den Frühling
Das neue Grafenauer Ballereignis
Ein eleganter Ball mit guter Tanzmusik
und Showeinlagen
Tanzorchester "Happy Sound"
Clown Rinaldo
Boogie-Woogie-Formation
Rock'n Roll-Formation

AMF-Forum


Freitag, 27.04.2012
19.30 Uhr
Volksmusik
Äff-tam-tam Musikanten
Kutschenwirt Oberhüttensölden


Samstag, 04.05.2012
19.30 Uhr
Kabarett
Josef Pretterer & Zither Manä

Knödelweber Lichteneck


Mittwoch, 09.05.2012
19.30 Uhr
Kindsköpf
Wortspiel AG

Katholisches Pfarrheim

Samstag, 12.05.2012
19.30 Uhr
Liederabend
Barbara Hesse-Bachmaier, Mezzosopran
Stanislav Rosenberg, Klavier

Propst Seyberer Mittelschule


Mittwoch, 16.05.2012
19.30 Uhr
Blues & Cool Jazz
Big Band "MAKAPEO"
Propst Seyberer Mittelschule


Freitag, 18.05.2012
19.30 Uhr
Violin Tales
Martina Eisenreich Quartett

Evang. Christuskirche



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